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OG Z 26 10

2026_OG Z 26 10 Konkurseröffnung

Uri · 2026-06-17 · Deutsch UR
Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 174 Abs. 1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 und Art. 309 lit. b Ziff. 7 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ist die Beschwerde das zulässige Rechtsmittel gegen Entscheide des Konkursgerichtes. Die Beschwerde er- folgte frist- und formgerecht (Art. 174 Abs. 1 SchKG und Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO). Die zivilrechtliche Abteilung des Obergerichts ist sachlich zuständig (Art. 4 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 37a Abs. 2 Gesetz über die Organisation der richterlichen Behörden [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG, RB 2.3221]) und spruchfähig (Art. 33 Abs. 3 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 GOG). Die Beschwerdeführerin macht die Zahlungsfä- higkeit und die Tilgung der Schuld geltend (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Auf die Beschwerde wird eingetre- ten.

E. 2.1 Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfä- higkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt oder beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 SchKG). Zu den Kosten gehören auch die Kosten des angefochtenen Konkurserkenntnisses samt allfälligen Parteientschädigungen sowie jene des Konkursamtes für den Zeitraum zwischen der Kon- kurseröffnung und der Aufhebung durch die Rechtsmittelinstanz (vergleiche BGer 5A_217/2024 vom 14.06.2024 E. 2.1; BGer 5A_829/2014 vom 09.02.2015 E. 3.3 ff. mit Hinweisen). Die Parteien können im Beschwerdeverfahren neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Ent- scheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG). Neue Behauptungen und Urkundenbeweise über konkurshindernde Tatsachen können die Parteien innert der Rechtsmittelfrist aber selbst dann vorbringen, wenn sie nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen sind (BGE 139 III 491 E. 4.4; BGer 5A_977/2022 vom 28.02.2023 E. 2.1.2; BGer 5A_67/2019 vom 25.02.2019 E. 3.2). Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist vorgebrachte Noven können hingegen nicht mehr berücksichtigt werden. Nachfristen

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sind keine zu gewähren (BGE 139 III 491 E. 4; BGE 136 III 294 E. 3.1; BGer 5A_646/2024 vom 04.11.2024 E. 3.1; BGer 5A_1005/2020 vom 19.01.2021 E. 3.4). Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet Glaubhaftmachen der Zahlungsfähig- keit, dass die Zahlungsfähigkeit des Konkursiten wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähig- keit (BGer 5A_615/2020 vom 30.09.2020 E. 3.1). An diese Glaubhaftmachung dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, insbesondere wenn die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des schuldne- rischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es liegt am Schuldner, Be- weismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen (BGer 5A_606/2014 vom 19.11.2014 E. 3.1). Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden kön- nen. Der Schuldner hat also aufzuzeigen, dass er in der Lage ist, seinen laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen sowie die bestehenden Schulden abzutragen. Als liquide Mittel sind nur die sofort und konkret verfügbaren, nicht aber zukünftige, zu erwartende oder mögliche Mittel zu berücksichtigen (BGer 5A_642/2010 vom 7.12.2010 E. 2.4). Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuld- ner, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt oder wenn aus Betreibungen bereits Verlustscheine resultierten. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint (BGer 5A_41/2024 vom 02.05.2024 E. 2.2; BGer 5A_33/2021 vom 28.09.2021 E. 2.2; BGer 5A_251/2018 vom 31.05.2018 E. 3.1). Falls Konkursandrohungen vorliegen, hat der Schuldner nachzuweisen, dass bezüglich dieser Schulden Konkurshinderungsgründe im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1–3 SchKG vorliegen, ausser er kann glaubhaft machen, dass er über flüssige Mittel verfügt, diese und auch die anderen fälligen For- derungen zu tilgen (BGer 5A_251/2018 vom 31.05.2018 E. 3.1). Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamtein- druck (BGer 5A_417/2020 vom 27.10.2020 E. 4.3.3; BGer 5A_251/2018 vom 31.05.2018 E. 3.1).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe den geschuldeten Betrag von gesamthaft CHF 33'678.00 (CHF 33'178.00 Forderung zzgl. Zins, Betreibungskosten und Parteientschädigung sowie CHF 500.00 Gerichtskosten Vorinstanz), wie er sich aus der Forderungsaufstellung der Vorinstanz er- gebe, an das Betreibungsamt Altdorf bezahlt. Sie belegt diese Zahlung mit einem Kontobelastungsaus- zug per 18. Mai 2026 zulasten eines Kontos der Toll Bau GmbH mit Referenz «Betreibung 2260019 Gläubiger SUVA» (act. 2.1, Beilage 2). Zudem sei die Beschwerdeführerin auch zahlungsfähig, was der aktuelle Auszug aus dem Betreibungsregister mit zusätzlichen Zahlungsbestätigungen (act. 2.1,

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Beilagen 3 bis 6), eine Debitorenliste mit offenen Kundenrechnungen über CHF 299'805.00 (act. 2.1, Beilage 10) sowie ein aktueller Kontoauszug mit einem Saldo von CHF 63’766.79 (act. 2.1, Beilage 11) belege. Da die kumulativen Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses erfüllt seien, sei die Beschwerde gutzuheissen.

E. 2.3 Die Beschwerdegegnerin bezweifelt sinngemäss, dass die Tilgung der Schuld korrekt ausgeführt wor- den sei, da die Zahlung nicht durch die Beschwerdeführerin, sondern durch die C.____ GmbH vorge- nommen worden sei. Nach Rücksprache mit dem Betreibungsamt Altdorf, sei kein Verwendungszweck für den genannten Betrag angegeben worden und die C.____ GmbH habe bereits per E-Mail die Rück- erstattung des Betrages vom Betreibungsamt Altdorf verlangt. Die Beschwerdeführerin habe auch in der Vergangenheit Forderungen erst nach Einleitung des Konkursbegehrens beglichen und eine wei- tere Forderung im Betrag von CHF 30'999.70 nicht bezahlt, für welche in den nächsten Tagen die Be- treibung eingeleitet werden müsse. Es bestünden deshalb Zweifel an der Zahlungsfähigkeit.

E. 2.4 Die Beschwerdeführerin macht die Zahlungsfähigkeit und die Tilgung der Schuld geltend. Die Unterla- gen der Beschwerdeführerin betreffend ihre finanzielle Situation sowie die Tilgung der Schuld wurden innert der Beschwerdefrist eingereicht und können als Noven berücksichtigt werden. Die Forderung der Beschwerdegegnerin beträgt gemäss Aufstellung der Vorinstanz CHF 33'178.00 (act. 01.03 LG). Da- rin enthalten sind nebst der eigentlichen Forderung in Höhe von CHF 31'623.25, auch Zinsen im Ge- samtbetrag von CHF 980.35, Betreibungskosten von CHF 208.00, weitere Kosten von CHF 16.40, die Parteientschädigung im Betrag von CHF 100.00 sowie die Abschreibungskosten im Umfang von CHF 250.00. Die Beschwerdeführerin belegte, dass die Firma C.____ GmbH am 18. Mai 2026 den Be- trag von CHF 33'678.00 an das Betreibungsamt Altdorf überwies (act. 2.1, Beilage 2). Die zusätzlich überwiesenen CHF 500.00 an das Betreibungsamt Altdorf, dienen gemäss Ausführungen der Be- schwerdeführerin zur Deckung der Gerichtskosten der Vorinstanz (act. 2.1, Rz. 10). Die Beschwerde- gegnerin bestreitet, dass es sich bei der erwähnten Zahlung um die Tilgung ihrer Forderung handelte, da die Zahlung durch die C.____ GmbH und nicht durch die Beschwerdeführerin selbst ausgeführt wor- den sei, welche das Geld mittlerweile zurückfordere, und kein Zahlungszweck angegeben worden sei. Unklar bleibt, weshalb die C.____ GmbH die Forderung beglichen hat, also ob es sich dabei um ein Darlehen, eine Schenkung oder Sonstiges handelte und ob tatsächlich eine Rückerstattung des Betra- ges durch die C.____ GmbH verlangt wird. Entgegen der Behauptung der Beschwerdegegnerin ist als Zahlungszweck bzw. Referenz die Betreibung Nr. XY.____ der Gläubigerin B.____ angegeben. Gestützt auf die nachfolgenden Ausführungen kann offenbleiben, ob der Kontobelastungsauszug als rechtsge- nügender Beleg gilt, damit die Schuld gegenüber der Beschwerdegegnerin inklusive Zinsen,

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Betreibungskosten und Parteientschädigung demgemäss als gedeckt angesehen werden kann. Der Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht in Höhe von CHF 750.00 wurde fristgerecht geleistet (act. 5.1). Nicht bezahlt oder hinterlegt sind die seit der Konkurseröffnung ange- fallenen Kosten des Konkursamtes. Gemäss Mitteilung des Konkursamtes belaufen sich die angefalle- nen Kosten auf CHF 683.60 (act. 6.1). Die Beschwerdeführerin äussert sich hierzu nicht. Damit über- sieht die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin, dass der Schuldner im Rechtsmittelverfahren ge- gen die Konkurseröffnung auch die Hinterlegung bzw. Sicherstellung der Kosten des Konkursamtes zu beweisen hat, und zwar innert der Rechtsmittelfrist. Art. 174 SchKG lässt es nicht zu, dass die Be- schwerdeinstanz Vorbringen nach Ablauf der Rechtsmittelfrist berücksichtigt oder eine Nachfrist für die Einreichung weiterer Unterlagen ansetzt (BGE 139 III 491 E. 4; BGE 136 III 294 E. 3.1; BGer 5A_646/2024 vom 04.11.2024 E. 3.1). Es ist Aufgabe des Schuldners, rechtzeitig die notwendigen Er- kundigungen einzuholen, um den Erfordernissen von Art. 174 Abs. 2 SchKG fristgerecht nachkommen zu können (BGer 5A_762/2024 vom 13.11.2024 E. 4.1). Die Beschwerdeführerin hatte mehrfach Gele- genheit, durch Tilgung der Schuld den Konkurs abzuwenden (nach Zustellung des Zahlungsbefehls, der Konkursandrohung usw.) und es wäre ihr selbst nach der Konkurseröffnung ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, sich innert der Rechtsmittelfrist die erforderlichen Informationen zu beschaffen und einen Betrag, der die Schuld einschliesslich der Zinsen und Kosten vollständig deckt, einzuzahlen. Da der geschuldete Betrag gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG nicht vollständig bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist gedeckt worden ist, gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, den Konkursaufhe- bungsgrund der Tilgung durch Urkunden nachzuweisen. Eine Prüfung der Zahlungsfähigkeit der Be- schwerdeführerin erübrigt sich. Die Beschwerde ist unbegründet und somit abzuweisen.

E. 3 Immerhin ist die Beschwerdeführerin aber auf Art. 195 SchKG aufmerksam zu machen, wonach die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Konkursgericht besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schrift- liche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist.

E. 4.1 Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt (Art. 105 Abs. 1 ZPO). Die Ent- scheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO) für das Rechtsmittelverfahren ist auf CHF 750.00 festzulegen (Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]; vergleiche Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 Reglement über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsgebühren [Gerichtsgebührenreglement, GGebR, RB 2.3232]). Die

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Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerle- gen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens von CHF 750.00 werden mit dem geleisteten Gerichtskos- tenvorschuss der Beschwerdeführerin in gleicher Höhe verrechnet.

E. 4.2 Die Beschwerdegegnerin hat keine Parteientschädigung beantragt, womit keine zugesprochen werden kann (Art. 105 Abs. 2 ZPO e contrario).

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Das Obergericht erkennt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen und der Entscheid des Landgerichtspräsidiums Uri vom 6. Mai 2026 (LGP 26 119) wird bestätigt.
  2. Der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrieben.
  3. Die Verfahrenskosten des Rechtsmittelverfahrens von CHF 750.00 werden der Beschwerdeführe- rin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  5. Eröffnung - Beschwerdeführerin, vertreten durch Dr. iur. Christian Puricel - Beschwerdegegnerin Mitteilung - Landgerichtspräsidium Uri, Rathausplatz 2, 6460 Altdorf - Konkursamt Uri, Dätwylerstrasse 15, 6460 Altdorf Altdorf, 17. Juni 2026 OBERGERICHT DES KANTONS URI Zivilrechtliche Abteilung Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. oder subsidiäre Verfas- sungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, in der in Art. 42 BGG vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die zu- lässigen Beschwerdegründe richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

OBERGERICHT Zivilrechtliche Abteilung __________________________ OG Z 26 10

Entscheid vom 17. Juni 2026

__________________________ Besetzung

Präsidentin Agnes H. Planzer Stüssi Oberrichter/in Max Gisler-Zgraggen, Sven Infanger, Yvonne Baumann, Christoph Wipfli Gerichtsschreiberin Serena Simmen __________________________ Verfahrensbeteiligte

A.____, GmbH vertreten durch Dr. iur. Christian Puricel, Bahnhofstrasse 20, 8800 Thalwil Beschwerdeführerin

gegen

B.____ Beschwerdegegnerin

__________________________ Gegenstand

Konkurseröffnung (Beschwerde gegen Entscheid Landgerichtspräsidium II Uri [LGP 26 119] vom 06.05.2026)

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Prozessgeschichte: A. Mit Entscheid des Landgerichtspräsidiums II Uri (LGP 26 119) vom 6. Mai 2026 wurde über die A.____ GmbH, der Konkurs eröffnet. B. Gegen diesen Entscheid erhob die A.____ GmbH (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 18. Mai 2026 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Uri und stellte folgende Anträge (act. 2.1):

1. Der Konkurseröffnungsentscheid des Landgerichtspräsidiums Uri vom 6. Mai 2026 (Geschäfts- Nr. LGP 26 123 [recte LGP 26 119]) sei vollumfänglich aufzuheben.

2. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. C. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 19. Mai 2026 wurde das eingereichte Rechtsmittel in das Ge- schäftsprotokoll des Obergerichts des Kantons Uri (Zivilrechtliche Abteilung) aufgenommen. Gleichzei- tig wurde der Beschwerdegegnerin die Möglichkeit eingeräumt innert 3 Tagen zum Antrag auf auf- schiebende Wirkung Stellung zu nehmen sowie innert 10 Tagen eine Beschwerdeantwort einzu- reichen. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert einen Kostenvorschuss von CHF 750.00 zu zahlen, mit dem Hinweis, dass das Verfahren abgeschrieben werde, wenn der Kostenvorschuss nicht fristge- recht bezahlt werde. Der Vorinstanz wurde die Möglichkeit eingeräumt zur Beschwerde innert 10 Ta- gen Stellung zu nehmen. Innert gleicher Frist hat die Vorinstanz die Akten zu edieren. Das Konkursamt Uri wurde aufgefordert, bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung allfällige Vollstreckungs- massnahmen zu unterlassen. Die Parteien wurden darauf hingewiesen, dass der Fristenstillstand nicht gilt (act. 1.1). D. Die Vorinstanz edierte am 21. Mai 2025 die Akten an das Obergericht des Kantons Uri und verzichtete auf eine Stellungnahme (act. 4.1). E. Die Suva Zentralschweiz (nachfolgend Beschwerdegegnerin) reichte am 21. Mai 2026 die Beschwerde- antwort ein und stellte sinngemäss den Antrag, die Beschwerde abzuweisen (act. 3.1).

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F. Die Beschwerdeantwort vom 21. Mai 2026 wurde der Beschwerdeführerin am 27. Mai 2026 zur Kennt- nisnahme zugestellt (act. 1.2). Gleichzeitig wurde verfahrensleitend verfügt, dass das Gericht die Akten prüfen und über den weiteren Verfahrensgang/in der Sache entscheiden wird.

Erwägungen: 1. Gemäss Art. 174 Abs. 1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 und Art. 309 lit. b Ziff. 7 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ist die Beschwerde das zulässige Rechtsmittel gegen Entscheide des Konkursgerichtes. Die Beschwerde er- folgte frist- und formgerecht (Art. 174 Abs. 1 SchKG und Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO). Die zivilrechtliche Abteilung des Obergerichts ist sachlich zuständig (Art. 4 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 37a Abs. 2 Gesetz über die Organisation der richterlichen Behörden [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG, RB 2.3221]) und spruchfähig (Art. 33 Abs. 3 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 GOG). Die Beschwerdeführerin macht die Zahlungsfä- higkeit und die Tilgung der Schuld geltend (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Auf die Beschwerde wird eingetre- ten. 2. 2.1 Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfä- higkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt oder beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 SchKG). Zu den Kosten gehören auch die Kosten des angefochtenen Konkurserkenntnisses samt allfälligen Parteientschädigungen sowie jene des Konkursamtes für den Zeitraum zwischen der Kon- kurseröffnung und der Aufhebung durch die Rechtsmittelinstanz (vergleiche BGer 5A_217/2024 vom 14.06.2024 E. 2.1; BGer 5A_829/2014 vom 09.02.2015 E. 3.3 ff. mit Hinweisen). Die Parteien können im Beschwerdeverfahren neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Ent- scheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG). Neue Behauptungen und Urkundenbeweise über konkurshindernde Tatsachen können die Parteien innert der Rechtsmittelfrist aber selbst dann vorbringen, wenn sie nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen sind (BGE 139 III 491 E. 4.4; BGer 5A_977/2022 vom 28.02.2023 E. 2.1.2; BGer 5A_67/2019 vom 25.02.2019 E. 3.2). Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist vorgebrachte Noven können hingegen nicht mehr berücksichtigt werden. Nachfristen

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sind keine zu gewähren (BGE 139 III 491 E. 4; BGE 136 III 294 E. 3.1; BGer 5A_646/2024 vom 04.11.2024 E. 3.1; BGer 5A_1005/2020 vom 19.01.2021 E. 3.4). Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet Glaubhaftmachen der Zahlungsfähig- keit, dass die Zahlungsfähigkeit des Konkursiten wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähig- keit (BGer 5A_615/2020 vom 30.09.2020 E. 3.1). An diese Glaubhaftmachung dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, insbesondere wenn die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des schuldne- rischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es liegt am Schuldner, Be- weismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen (BGer 5A_606/2014 vom 19.11.2014 E. 3.1). Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden kön- nen. Der Schuldner hat also aufzuzeigen, dass er in der Lage ist, seinen laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen sowie die bestehenden Schulden abzutragen. Als liquide Mittel sind nur die sofort und konkret verfügbaren, nicht aber zukünftige, zu erwartende oder mögliche Mittel zu berücksichtigen (BGer 5A_642/2010 vom 7.12.2010 E. 2.4). Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuld- ner, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt oder wenn aus Betreibungen bereits Verlustscheine resultierten. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint (BGer 5A_41/2024 vom 02.05.2024 E. 2.2; BGer 5A_33/2021 vom 28.09.2021 E. 2.2; BGer 5A_251/2018 vom 31.05.2018 E. 3.1). Falls Konkursandrohungen vorliegen, hat der Schuldner nachzuweisen, dass bezüglich dieser Schulden Konkurshinderungsgründe im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1–3 SchKG vorliegen, ausser er kann glaubhaft machen, dass er über flüssige Mittel verfügt, diese und auch die anderen fälligen For- derungen zu tilgen (BGer 5A_251/2018 vom 31.05.2018 E. 3.1). Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamtein- druck (BGer 5A_417/2020 vom 27.10.2020 E. 4.3.3; BGer 5A_251/2018 vom 31.05.2018 E. 3.1). 2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe den geschuldeten Betrag von gesamthaft CHF 33'678.00 (CHF 33'178.00 Forderung zzgl. Zins, Betreibungskosten und Parteientschädigung sowie CHF 500.00 Gerichtskosten Vorinstanz), wie er sich aus der Forderungsaufstellung der Vorinstanz er- gebe, an das Betreibungsamt Altdorf bezahlt. Sie belegt diese Zahlung mit einem Kontobelastungsaus- zug per 18. Mai 2026 zulasten eines Kontos der Toll Bau GmbH mit Referenz «Betreibung 2260019 Gläubiger SUVA» (act. 2.1, Beilage 2). Zudem sei die Beschwerdeführerin auch zahlungsfähig, was der aktuelle Auszug aus dem Betreibungsregister mit zusätzlichen Zahlungsbestätigungen (act. 2.1,

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Beilagen 3 bis 6), eine Debitorenliste mit offenen Kundenrechnungen über CHF 299'805.00 (act. 2.1, Beilage 10) sowie ein aktueller Kontoauszug mit einem Saldo von CHF 63’766.79 (act. 2.1, Beilage 11) belege. Da die kumulativen Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses erfüllt seien, sei die Beschwerde gutzuheissen. 2.3 Die Beschwerdegegnerin bezweifelt sinngemäss, dass die Tilgung der Schuld korrekt ausgeführt wor- den sei, da die Zahlung nicht durch die Beschwerdeführerin, sondern durch die C.____ GmbH vorge- nommen worden sei. Nach Rücksprache mit dem Betreibungsamt Altdorf, sei kein Verwendungszweck für den genannten Betrag angegeben worden und die C.____ GmbH habe bereits per E-Mail die Rück- erstattung des Betrages vom Betreibungsamt Altdorf verlangt. Die Beschwerdeführerin habe auch in der Vergangenheit Forderungen erst nach Einleitung des Konkursbegehrens beglichen und eine wei- tere Forderung im Betrag von CHF 30'999.70 nicht bezahlt, für welche in den nächsten Tagen die Be- treibung eingeleitet werden müsse. Es bestünden deshalb Zweifel an der Zahlungsfähigkeit. 2.4 Die Beschwerdeführerin macht die Zahlungsfähigkeit und die Tilgung der Schuld geltend. Die Unterla- gen der Beschwerdeführerin betreffend ihre finanzielle Situation sowie die Tilgung der Schuld wurden innert der Beschwerdefrist eingereicht und können als Noven berücksichtigt werden. Die Forderung der Beschwerdegegnerin beträgt gemäss Aufstellung der Vorinstanz CHF 33'178.00 (act. 01.03 LG). Da- rin enthalten sind nebst der eigentlichen Forderung in Höhe von CHF 31'623.25, auch Zinsen im Ge- samtbetrag von CHF 980.35, Betreibungskosten von CHF 208.00, weitere Kosten von CHF 16.40, die Parteientschädigung im Betrag von CHF 100.00 sowie die Abschreibungskosten im Umfang von CHF 250.00. Die Beschwerdeführerin belegte, dass die Firma C.____ GmbH am 18. Mai 2026 den Be- trag von CHF 33'678.00 an das Betreibungsamt Altdorf überwies (act. 2.1, Beilage 2). Die zusätzlich überwiesenen CHF 500.00 an das Betreibungsamt Altdorf, dienen gemäss Ausführungen der Be- schwerdeführerin zur Deckung der Gerichtskosten der Vorinstanz (act. 2.1, Rz. 10). Die Beschwerde- gegnerin bestreitet, dass es sich bei der erwähnten Zahlung um die Tilgung ihrer Forderung handelte, da die Zahlung durch die C.____ GmbH und nicht durch die Beschwerdeführerin selbst ausgeführt wor- den sei, welche das Geld mittlerweile zurückfordere, und kein Zahlungszweck angegeben worden sei. Unklar bleibt, weshalb die C.____ GmbH die Forderung beglichen hat, also ob es sich dabei um ein Darlehen, eine Schenkung oder Sonstiges handelte und ob tatsächlich eine Rückerstattung des Betra- ges durch die C.____ GmbH verlangt wird. Entgegen der Behauptung der Beschwerdegegnerin ist als Zahlungszweck bzw. Referenz die Betreibung Nr. XY.____ der Gläubigerin B.____ angegeben. Gestützt auf die nachfolgenden Ausführungen kann offenbleiben, ob der Kontobelastungsauszug als rechtsge- nügender Beleg gilt, damit die Schuld gegenüber der Beschwerdegegnerin inklusive Zinsen,

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Betreibungskosten und Parteientschädigung demgemäss als gedeckt angesehen werden kann. Der Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht in Höhe von CHF 750.00 wurde fristgerecht geleistet (act. 5.1). Nicht bezahlt oder hinterlegt sind die seit der Konkurseröffnung ange- fallenen Kosten des Konkursamtes. Gemäss Mitteilung des Konkursamtes belaufen sich die angefalle- nen Kosten auf CHF 683.60 (act. 6.1). Die Beschwerdeführerin äussert sich hierzu nicht. Damit über- sieht die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin, dass der Schuldner im Rechtsmittelverfahren ge- gen die Konkurseröffnung auch die Hinterlegung bzw. Sicherstellung der Kosten des Konkursamtes zu beweisen hat, und zwar innert der Rechtsmittelfrist. Art. 174 SchKG lässt es nicht zu, dass die Be- schwerdeinstanz Vorbringen nach Ablauf der Rechtsmittelfrist berücksichtigt oder eine Nachfrist für die Einreichung weiterer Unterlagen ansetzt (BGE 139 III 491 E. 4; BGE 136 III 294 E. 3.1; BGer 5A_646/2024 vom 04.11.2024 E. 3.1). Es ist Aufgabe des Schuldners, rechtzeitig die notwendigen Er- kundigungen einzuholen, um den Erfordernissen von Art. 174 Abs. 2 SchKG fristgerecht nachkommen zu können (BGer 5A_762/2024 vom 13.11.2024 E. 4.1). Die Beschwerdeführerin hatte mehrfach Gele- genheit, durch Tilgung der Schuld den Konkurs abzuwenden (nach Zustellung des Zahlungsbefehls, der Konkursandrohung usw.) und es wäre ihr selbst nach der Konkurseröffnung ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, sich innert der Rechtsmittelfrist die erforderlichen Informationen zu beschaffen und einen Betrag, der die Schuld einschliesslich der Zinsen und Kosten vollständig deckt, einzuzahlen. Da der geschuldete Betrag gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG nicht vollständig bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist gedeckt worden ist, gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, den Konkursaufhe- bungsgrund der Tilgung durch Urkunden nachzuweisen. Eine Prüfung der Zahlungsfähigkeit der Be- schwerdeführerin erübrigt sich. Die Beschwerde ist unbegründet und somit abzuweisen. 3. Immerhin ist die Beschwerdeführerin aber auf Art. 195 SchKG aufmerksam zu machen, wonach die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Konkursgericht besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schrift- liche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist. 4. 4.1 Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt (Art. 105 Abs. 1 ZPO). Die Ent- scheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO) für das Rechtsmittelverfahren ist auf CHF 750.00 festzulegen (Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]; vergleiche Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 Reglement über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsgebühren [Gerichtsgebührenreglement, GGebR, RB 2.3232]). Die

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Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerle- gen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens von CHF 750.00 werden mit dem geleisteten Gerichtskos- tenvorschuss der Beschwerdeführerin in gleicher Höhe verrechnet. 4.2 Die Beschwerdegegnerin hat keine Parteientschädigung beantragt, womit keine zugesprochen werden kann (Art. 105 Abs. 2 ZPO e contrario).

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Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen und der Entscheid des Landgerichtspräsidiums Uri vom 6. Mai 2026 (LGP 26 119) wird bestätigt. 2. Der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrieben. 3. Die Verfahrenskosten des Rechtsmittelverfahrens von CHF 750.00 werden der Beschwerdeführe- rin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Eröffnung - Beschwerdeführerin, vertreten durch Dr. iur. Christian Puricel - Beschwerdegegnerin Mitteilung - Landgerichtspräsidium Uri, Rathausplatz 2, 6460 Altdorf - Konkursamt Uri, Dätwylerstrasse 15, 6460 Altdorf

Altdorf, 17. Juni 2026

OBERGERICHT DES KANTONS URI Zivilrechtliche Abteilung Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. oder subsidiäre Verfas- sungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, in der in Art. 42 BGG vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die zu- lässigen Beschwerdegründe richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Versand: